Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 960.00. Darauf ist bereits mangels Antrags der Klägerin keine Mehrwertsteuer geschuldet.8 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 246.13 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2019 zu bezahlen.