Dies ergibt für das Urheberrecht einen Jahresanspruch inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 182.29 und für die verwandten Schutzrechte einen von Fr. 63.84, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 246.13 und nicht, wie von der Klägerin behauptet, Fr. 255.35. Die Differenz von Fr. 9.22 ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihrer Rechnung vom 7. Juni 2019 (KB 5) für das Urheberrecht einen Jahresanspruch von Fr. 177.82 anstatt Fr. 177.84 zu Grunde legte und dafür den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % anstatt jenen von 2.5 % anwendete.