Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für die Urheberrechte der Mehrwertsteuersatz von 2.5 % zur Anwendung und für die verwandten Schutzrechte jener von 7.7. % (Klage Rz. 23). Dies ergibt für das Urheberrecht einen Jahresanspruch inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 182.29 und für die verwandten Schutzrechte einen von Fr. 63.84, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 246.13 und nicht, wie von der Klägerin behauptet, Fr. 255.35.