eine Monatspauschale von Fr. 5.20, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.94 bzw. Fr. 59.28 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 234.12. Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für die Urheberrechte der Mehrwertsteuersatz von 2.5 % zur Anwendung und für die verwandten Schutzrechte jener von 7.7. % (Klage Rz.