8.2 in den Genuss eines Rabatts von 5 % auf den geschuldeten Vergütungen. Schliesslich ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte ein Mehrwertsteuersatz von aktuell 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte einer von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 22 f. mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).