4. Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der audiovisuellen Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 15.60 und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die Billag AG bezahlt haben, kommen gemäss Ziff. 8.2 in den Genuss eines Rabatts von 5 % auf den geschuldeten Vergütungen.