3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus einer unbezahlten Forderung basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) beruhe (vgl. KB 4).