4. Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 7. Juni 2019 in Rechnung (Klage Rz. 10; KB 5). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlung leistete, trat die Klägerin ihre Forderung mittels Zession vom 7. Oktober 2019 der E. AG ab (Klage Rz. 12; KB 6). 5.2. Die E. AG betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 255.35 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2019 sowie den Verzugsschaden von Fr. 144.75. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts W. vom 17. Dezember 2019 (Betreibungs-Nr. 123) erhob die Beklagte am 6. Januar 2020 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 12; KB 7).