Handelsgericht 2. Kammer HOR.2020.25 Urteil vom 3. September 2020 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikant Stich Klägerin S., ________________ vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und MLaw Boris In- derbitzin, Rechtsanwälte, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagte Q. AG, ________________ Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und ver- wandten Schutzrechten -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Z. und bezweckt die treu- händerische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nicht- theatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen übertragen werden (Klagebeilage [KB] 3). Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 14. Dezember 2017 aus (KB 2). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen die _________ (KB 3). 3. Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Ver- gütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss Gemeinsamer Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Ton- bildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 4]) angemeldet. Gemäss ihren eigenen Angaben führt die Beklagte abgabepflichtige audio- visuelle Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 durch (Klage Rz. 7 f.; KB 4). 4. Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 7. Juni 2019 in Rechnung (Klage Rz. 10; KB 5). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlung leis- tete, trat die Klägerin ihre Forderung mittels Zession vom 7. Oktober 2019 der E. AG ab (Klage Rz. 12; KB 6). 5.2. Die E. AG betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 255.35 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2019 sowie den Verzugsschaden von Fr. 144.75. Ge- gen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts W. vom 17. Dezember 2019 (Betreibungs-Nr. 123) erhob die Beklagte am 6. Januar 2020 Rechtsvor- schlag (Klage Rz. 12; KB 7). 5.3. Mittels Rückzession vom 27. Februar 2020 übertrug die E. AG die Forde- rung wieder an die Klägerin (Klage Rz. 12; KB 8). -3- 6. Mit Klage vom 15. Mai 2020 (Postaufgabe elektronisch am 18. Mai 2020) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 255.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 08.07.2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123, Betreibungsamt W. in W., sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der be- klagten Partei." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus einer unbezahlten Forderung basierend auf der urhe- berrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) beruhe (vgl. KB 4). 7. 7.1. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 928.10 be- zahlt hatte, stellte der Vizepräsident des Handelsgerichts der Beklagten mit Verfügung vom 4. Juni 2020 das Doppel der Klage zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 6. Juli 2020. 7.2. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 13. Juli 2020 eine letzte, nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 8. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde die Streitsache an das Handels- gericht überwiesen. -4- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in W. (vgl. KB 4). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtli- che Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG). 2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. -5- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesell- schaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (Klage Rz. 2; KB 2). Die Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechen- den Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung ge- mäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei deshalb passivlegiti- miert (Klage Rz. 3). 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbe- sondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Ton- bild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu ver- äussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgend- welchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahr- nehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernse- hen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) ge- sendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitun- gen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weiter- gesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahr- nehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendepro- grammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaf- ten geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesell- schaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tä- tig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 -6- sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu ver- öffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nut- zung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt. 3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt und in Ziff. 8.2 GT 3a als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Ur- heberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufor- dern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forde- rung von der E. AG auf sie zurückzediert wurde, somit aktivlegitimiert. Ge- mäss unbestrittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Ver- gütungsgrundlagen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage Rz. 7 und 10). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert. 4. Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der audiovisu- ellen Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) be- trägt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 15.60 und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nut- zungsort. Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die Billag AG bezahlt haben, kommen gemäss Ziff. 8.2 in den Genuss eines Rabatts von 5 % auf den geschuldeten Vergütungen. Schliesslich ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte ein Mehrwertsteuersatz von aktuell 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte einer von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 22 f. mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). 4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klä- gerin aus diesem Tarif für das Jahr 2019, wie im Beiblatt zur Rechnung der Klägerin vom 7. Januar 2019 (KB 5) richtig aufgeschlüsselt, für das Urhe- berrecht eine Monatspauschale von Fr. 15.60, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 14.82 bzw. Fr. 177.84 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte -7- eine Monatspauschale von Fr. 5.20, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.94 bzw. Fr. 59.28 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 234.12. Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für die Urheberrechte der Mehr- wertsteuersatz von 2.5 % zur Anwendung und für die verwandten Schutz- rechte jener von 7.7. % (Klage Rz. 23). Dies ergibt für das Urheberrecht einen Jahresanspruch inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 182.29 und für die ver- wandten Schutzrechte einen von Fr. 63.84, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 246.13 und nicht, wie von der Klägerin behauptet, Fr. 255.35. Die Differenz von Fr. 9.22 ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihrer Rechnung vom 7. Juni 2019 (KB 5) für das Urheberrecht einen Jah- resanspruch von Fr. 177.82 anstatt Fr. 177.84 zu Grunde legte und dafür den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % anstatt jenen von 2.5 % anwendete. 5.3 Aus dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten beträgt der To- talanspruch der Klägerin gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusam- menfassend somit Fr. 246.13 (inkl. MwSt.). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % seit dem 8. Juli 2019. 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.5 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Aufl. 2014, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 10. Aufl. 2014, N. 2153 ff. 5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- W EBER, 2000, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. -8- 5.3. Die Rechnung vom 7. Juni 2019 (KB 5) enthält den Vermerk "Zahlbar bis 22.07.2019". Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich erst am 23. Juli 2019 in Verzug, so dass erst ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. Die beiden von der Klägerin behaupteten erfolglosen Mahnungen haben mangels Nichtbe- zahlung der Schuld keinen Einfluss auf den Verzugszinsanspruch.6 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechts- vorschlags in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes W. (Zahlungs- befehl vom 17 Dezember 2019). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Mit dem vorlie- genden Entscheid wird der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, so dass die Klägerin die Betreibung entspre- chend fortsetzen kann. 7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit rund 96 %. Infolge ge- ringfügigem Überklagen sind die Prozesskosten ausschliesslich der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).7 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 255.35 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 928.10. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 928.10 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 928.10 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich 6 Vgl. VETTER/BUFF (Fn. 5), S. 152 f. 7 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 10 m.w.N. -9- nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 255.35. Die Grundent- schädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1‘166.20, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Ab- schlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 960.00. Darauf ist bereits mangels Antrags der Klägerin keine Mehrwertsteuer ge- schuldet.8 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 246.13 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes W. wird im Umfang von Fr. 246.13 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2019 besei- tigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 928.10 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 928.10 verrech- net. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 928.10 direkt zu er- setzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 960.00 zu bezahlen. 8 Vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 95 N.39 m.w.N. Siehe auch Merkblatt der Gerichte des Kantons Aargau zur Frage der Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, publiziert unter: https://www.ag.ch/me- dia/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf (letztmals be- sucht am 3. September 2020). - 10 - Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. September 2020 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly