Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils vom 17. Mai 2021 werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'690.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'611.70 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse -5- Aarau, 9. Februar 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf