91 Abs. 1 ZPO). Folglich ist von der eingeklagten Forderung ohne Verzugszinsen auszugehen und der Streitwert mit Fr. 40'000.00 einzusetzen. 1 BGer 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3. -4- 2.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und sind von der unterliegenden Klägerin zu tragen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 40'0'00.00 belaufen sich die Gerichtskosten auf gerundet Fr. 3'690.00 (§ 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).