2. 2.1. Nach dem bundesgerichtlichen Urteilsspruch unterliegt die Klägerin vollständig. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen. Diese umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und bemessen sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert (§ 7 Abs. 1 VKD und § 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO).