fiel der Entscheid des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen seines Verfahrens (Dispositivziffern 2 und 3) dahin.1 Dementsprechend wies das Bundesgericht die Sache gestützt auf die Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ans Handelsgericht zurück.