1. In seinem Urteil vom 5. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten gut, hob das angefochtene Urteil des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 vollständig auf und wies die Klage in Neufassung von Dispositivziffer 1 ab. Mit diesem reformatorischen Entscheid in der Sache selbst (Art. 107 Abs. 2 BGG) fiel der Entscheid des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen seines Verfahrens (Dispositivziffern 2 und 3)