2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'690.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 3'690.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'611.70 zu bezahlen." 5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 16. Juni 2021 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage der Klägerin, eventualiter dessen Aufhebung und die Rückweisung der Streitsache ans Handelsgericht zur Neubeurteilung.