Handelsgericht 1. Kammer HOR.2020.18 / fn / MD Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Oberrichter Vetter, Vizepräsident Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Friedli Handelsrichterin Scheurer Gerichtsschreiberin Näf Klägerin A._____, vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadt- turmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beklagte B._____, vertreten durch Prof. Dr. iur. Pascal Grolimund, Rechtsanwalt, Hen- ric Petri-Strasse 35, Postfach, 4010 Basel Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Klage vom 21. April 2020 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 40'000.00 für Ertrag- sausfall und Mehrkosten infolge Epidemie zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem Tag der Klageeinreichung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2. Mit Klageantwort vom 9. Juni 2020 stellte die Beklagte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 3. Mit Replik vom 17. August 2020 hielt die Klägerin an ihren Ausführungen und tatsächlichen Behauptungen der Klageschrift fest, ohne sich nochmals zu den Rechtsbegehren zu äussern. Mit Duplik vom 8. September 2020 hielt die Beklagte an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. 4. Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 erkannte das Handelsgericht: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr seit dem 24. April 2020 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'690.00 werden der Beklagten aufer- legt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sodass die Be- klagte der Klägerin Fr. 3'690.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'611.70 zu bezahlen." 5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 16. Juni 2021 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage der Klägerin, eventualiter dessen Aufhebung und die Rückweisung der Streitsache ans Handelsgericht zur Neubeurteilung. 6. Mit Urteil 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022 erkannte das Bundesgericht: -3- " 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, HOR.2020.18, vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Dispositivziffer 1 wird wie folgt neu gefasst: "1. Die Klage wird abgewiesen." 2. […] 3. […] 4. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. […]." Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Urteil vom 5. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde der Beklagten gut, hob das angefochtene Urteil des Handelsge- richts vom 17. Mai 2021 vollständig auf und wies die Klage in Neufassung von Dispositivziffer 1 ab. Mit diesem reformatorischen Entscheid in der Sa- che selbst (Art. 107 Abs. 2 BGG) fiel der Entscheid des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen seines Ver- fahrens (Dispositivziffern 2 und 3) dahin.1 Dementsprechend wies das Bun- desgericht die Sache gestützt auf die Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG zur Neu- regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfah- rens ans Handelsgericht zurück. 2. 2.1. Nach dem bundesgerichtlichen Urteilsspruch unterliegt die Klägerin voll- ständig. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihr die Prozesskosten auf- zuerlegen. Diese umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und bemessen sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert (§ 7 Abs. 1 VKD und § 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zin- sen nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Folglich ist von der eingeklagten Forderung ohne Verzugszinsen auszugehen und der Streit- wert mit Fr. 40'000.00 einzusetzen. 1 BGer 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3. -4- 2.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und sind von der unterliegenden Klägerin zu tra- gen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 40'0'00.00 belaufen sich die Ge- richtskosten auf gerundet Fr. 3'690.00 (§ 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.3. Für die Bemessung der Parteikosten ist wiederum vom Streitwert von Fr. 40'000.00 auszugehen. Demnach beträgt die Grundentschädigung Fr. 7'390.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Damit sind unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die fehlende Verhandlung wird durch die eingereichte zweite Rechtsschrift kompensiert. Dazu kommt eine Auslagenersatzpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT). Im Ergebnis hat die Kläge- rin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'611.70 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils vom 17. Mai 2021 werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'690.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'611.70 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse -5- Aarau, 9. Februar 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf