Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagte 1 (Vertreter; zweifach)  die Beklagte 2 (Vertreter; zweifach)  das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, gerechnet von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.