Selbst wenn also die Beklagte 1 die schweizerische Marke "Glubschi" vor Ablauf der Benützungsschonfrist nie gebraucht hätte, hat sie den Gebrauch folglich jedenfalls aufgenommen, bevor ihr die Nichtigkeit ihrer Marke wegen Ablaufs der Benützungsschonfrist erstmals entgegengehalten worden war. Dementsprechend wäre die Nichtbenutzung der Marke vor Ablauf der Benützungsschonfrist jedenfalls nach Art. 12 Abs. 2 MSchG geheilt.