Im Weiteren machte die Klägerin den Ablauf der Benützungsschonfrist erst im Rahmen der Klage, mithin also erst nachdem die Beklagte 2 den Gebrauch der Marke in Deutschland aufgenommen hatte (und in der Schweiz ohne die vom Handelsgerichtspräsidenten angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufgenommen hätte), erstmals geltend. Zwar ist es nicht zwingend, die Nichtigkeit der Marke auf gerichtlichem Wege geltend zu machen.61 Entsprechend hätte die Beklagte diesen Einwand auch in einer vor- oder ausserprozessu-