wobei es genügt, wenn die Marken in den wesentlichen Bestandteilen übereinstimmen.58 Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen vom 13. April 1969 mit Note vom 30. April 2021 gekündigt.59 Nach Art. 56 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) wurde die Kündigung aber erst am 31. Mai 2022 wirksam. Demgemäss findet das Übereinkommen vom 13. April 1969 auf sämtliche Benutzungshandlungen bis zum 31. Mai 2022 noch Anwendung.60