Die Beklagte 1 kann sich demgemäss den Gebrauch der Marke durch die Beklagte 2 zurechnen lassen. Überdies gilt der Gebrauch der Marke in Deutschland nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Musterund Markenschutz (SR 0.232.149.136) auch als rechtserhaltender Gebrauch in der Schweiz, sofern die Marke in beiden Staaten hinterlegt ist, 57 BSK MSchG-VOLKEN, 1. Aufl. 2017, Art. 11 N. 139. - 42 -