Nach Art. 11 Abs. 3 MSchG gilt der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Gebrauch durch diesen selbst. Unter diese Bestimmung fällt auch der Gebrauch einer Marke durch einen Lizenznehmer.57 Die Beklagte 1 kann sich demgemäss den Gebrauch der Marke durch die Beklagte 2 zurechnen lassen.