Vorliegend ist unumstritten, dass die Beklagte 1 nach Beendigung des Vertriebsverhältnisses zwischen der Carletto Deutschland GmbH und der Klägerin eine Kooperation mit der Beklagten 2 eingegangen ist und die streitgegenständliche Marke der Beklagten 2 zum Gebrauch lizenzierte (Klage, Rz. 99 f.; KA B1, Rz. 4, 85 f.). Die beklagtischen Plüschtiere waren im Zeitpunkt der Klageeinreichung auch unter Verwendung dieser Marken in Deutschland erhältlich (Klage, Rz. 15, 100; Replik, Rz.