Spätere Aufnahme des Gebrauchs der Marke in Deutschland Nach Art. 12 Abs. 2 MSchG gilt, dass dann, wenn der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen wird, das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auflebt, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Art. 12 Abs. 1 MSchG geltend gemacht hat.