9.3.2. Beurteilung Es ist unstreitig, dass die klägerischen Produkte jedenfalls in den Jahren 2013 bis 2017 von Gesellschaften der Carletto-Gruppe mit dem Begriff "Glubschi" beworben worden sind (KA B1, Rz. 76 ff.; Klage, Rz. 59 ff.). Das Zeichen ist daher im schweizerischen Markt vor Ablauf der Benutzungsschonfrist benutzt worden. Die Klägerin wirft allerdings die Frage auf, ob dieser Gebrauch der Beklagten 1 als eigener Markengebrauch zugerechnet werden kann.