Fakt sei, dass die Gesellschaften der Carletto-Gruppe mit Duldung der Klägerin die Zeichen "Glubschi" und "Glubschis" zu Promotionszwecken im Rahmen ihrer Absatzbemühungen über viele Jahre (mindestens von 2013 bis 2019) zur Bewerbung der Produkte der Klägerin verwendet hätten. Dies stelle markenmässigen Gebrauch für die Waren der Klasse 28 wie Plüschtiere, Spielzeug und Spiele dar (KA B1, Rz. 231 ff.). Überdies sei nach Beendigung des Vertriebsverhältnisses die Wiederaufnahme des Gebrauchs der Vertriebsmarke "Glubschis" vorbereitet, dann aber gerichtlich in der Schweiz einstweilen gestoppt worden (Duplik, Rz. 124).