Argumentation der Beklagten Die Beklagte 1 macht geltend, es mute geradezu widersprüchlich an, bei der vermeintlichen Agentenmarke auf der einen Seite zu behaupten, der Gebrauch der Marke "Glubschi" durch die Beklagte 1 sei der Klägerin zuzurechnen (unter Verweisung auf Klage, Rz. 161), und auf der anderen Seite derselben Partei, nämlich der Beklagten 1 und den Gesellschaften der Carletto-Gruppe, vorzuwerfen, sie hätten die Marke für Spielzeug und Spiele nicht gebraucht.