Aus dem Territorialitätsprinzip folge, dass die Marke grundsätzlich in der Schweiz gebraucht werden müsse. Die Beklagte 1 habe die Marke aber offensichtlich für sämtliche Waren, für welche die Marke hinterlegt worden sei, bis zum Ablauf der Gebrauchsschonfrist nie gebraucht. Dass sie die Bezeichnung "Glubschi" zur Bewerbung der klägerischen Produkte gebraucht habe, könne sich die Beklagte 1 nicht als eigenen Markengebrauch zurechnen lassen (Klage, Rz. 183 ff.).