9. Nichtgebrauch der Schweizer Marke CH 645 779 "Glubschi" (Art. 11 f. MSchG) Argumentation der Klägerin Die Klägerin führt aus, die Schweizer Marke CH 645 779 sei ursprünglich am 29. April 2013 hinterlegt und am 4. Juli 2013 im Schweizer Markenregister eingetragen worden. Es sei weder aus absoluten noch aus relativen Ausschlussgründen eine Schutzverweigerung erlassen worden, sodass die fünfjährige Karenzfrist seit längerem abgelaufen sei. Aus dem Territorialitätsprinzip folge, dass die Marke grundsätzlich in der Schweiz gebraucht werden müsse.