Beurteilung Wie bereits oben in E. 2.3 dargelegt, wurde das "Distributorship Agreement" zwischen der Klägerin und der Carletto Deutschland GmbH geschlossen. Demgegenüber stand die Beklagte 1 in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin. Folglich kann sich die Klägerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der Beklagten nicht auf Art. 4 MSchG berufen.