4 MSchG nicht nur zur Anwendung gelange, wenn zwischen dem sog. Agenten und der besser berechtigten Person eine vertragliche Bindung bestehe, sondern auch dann, wenn die Hinterlegungen durch den Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Hauptaktionäre des Agenten beziehungsweise von mit dem Agenten nahestehenden Dritten oder Strohmännern vorgenommen worden seien, soweit solche Hinterlegungen im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Ermächtigung erfolgenden Markengebrauch stünden.56