Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 4 MSchG einen Vertrag voraus, der zwischen dem wirklichen und dem angemassten Inhaber der Marke bestanden hat oder noch besteht. Erforderlich ist ein Vertrag, der die Wahrung der geschäftlichen Interessen des Geschäftsherrn zum Inhalt hat und eine Ermächtigung zum Gebrauch einer fremden Marke.55 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung folgt damit der (wohl) von der herrschenden Lehre vertretenden Auffassung nicht, wonach Art.