Der an der fraglichen Marke besser berechtigten Person soll in solchen Konstellationen – etwa bei Absatzmittlerverträgen – ein Sonderschutz zur Verfügung gestellt werden; dieser beruht auf der Annahme, dass der Nutzungsberechtigte gegenüber dem Inhaber aufgrund der Zusammenarbeit einer Interessenwahrungs- bzw. Loyalitätspflicht unterliegt, die einer Aneignung der Marke entgegensteht.