Solche Personen dürfen die Marke nur mit Zustimmung des besser Berechtigten auf ihren eigenen Namen eintragen und müssen, sobald die Zustimmung – beispielsweise wegen Beendigung der Zusammenarbeit – weggefallen ist, die Eintragung der Marke löschen lassen. Der an der fraglichen Marke besser berechtigten Person soll in solchen Konstellationen – etwa bei Absatzmittlerverträgen – ein Sonderschutz zur Verfügung gestellt werden;