Diese Zeichen seien ihr wirtschaftlich nicht zuzurechnen. Überdies treffe es nicht zu, dass die Klägerin keine Kenntnis davon - 39 - gehabt habe, dass die Beklagte 1 die streitgegenständlichen Marken anmelde (KA B1, Rz. 221 ff.; Duplik, Rz. 121 ff.).