Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, ändere dies nichts an besseren Recht der Klägerin. Denn die Schöp- fungs- und Entwicklungshandlungen seien im Rahmen des Vertriebsvertrages zur Förderung ihrer Produkte getätigt worden. Wesentlicher Bestandteil des Vertriebsvertrages sei es gewesen, den Ruf der Produkte der Klägerin zu fördern, was der Beklagten 1 auch bewusst gewesen sei. Dies würden Werbeaussagen wie "Die original Ty Beanie Boos besser bekannt als 'Glubschis'" beweisen (Klage, Rz. 156 ff.; Replik, Rz. 155 ff.; Stellungnahme zur Duplik vom 6. April 2021, Rz. 78 ff.).