7.3.3. Zur Frist Die Klägerin beantragt, dass die Beklagten ihr Auskunftsbegehren innert einer Frist von 30 Tagen erfüllen. Diese Frist erscheint angemessen. Das Handelsgericht hat auch in vergleichbaren Fällen schon Fristen von 30 Tagen zur Erfüllung von Auskunftsbegehren gesetzt (vgl. etwa Urteil des Handelsgerichts HOR.2018.56 vom 16. Januar 2023). Die Beklagten halten 54 BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4. - 38 -