Das Auskunftsbegehren ist folglich klar spezifiziert. Auch die Beklagten machen nicht geltend, aufgrund dieses Begehrens sei nicht klar, welche Informationen die Klägerin verlange. Überdies machen sie zu Recht nicht geltend, die Klägerin betreibe Ausforschung. Vielmehr verlangt die Klägerin einzig Angaben zum Verletzergewinn, womit davon auszugehen ist, dass sie ihr finanzielles Wiedergutmachungsbegehren auf Art. 423 OR stützen wird (auch, wenn sie in Klage Rz. 154 auch noch weitere Anspruchsgrundlagen nennt).