Argumentation der Beklagten Die Beklagten machen demgegenüber geltend, die begehrten 30 Kalendertage seien von vornherein viel zu kurz und unangemessen, was die Länge der Frist anbelange. Gleiches gelte für die unverhältnismässigen (kumulativen) Vollstreckungsmassnahmen (KA B1, Rz. 217 f.; KA B2, Rz. 214).