Die anbegehrten Informationen seien genügend bezeichnet und zu Bestimmung der Schadenersatzhöhe notwendig. Die Anordnung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO und die Bestrafung der Organe der Beklagten mit Busse nach Art. 242 StGB eigne sich zur Zwangsvollstreckung und sei als mildestes wirksames Mittel angemessen (Klage, Rz. 151 f.).