Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie benötige zur Bezifferung ihrer finanziellen Ansprüche Informationen aus der Sphäre der Beklagten. Der Klägerin stehe aufgrund der Verletzung ihrer Rechte gestützt auf Art. 2 ZGB ein Anspruch auf Rechnungslegung zur Bezifferung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu. Die Frist von 30 Kalendertagen zur Auskunftserteilung sei angemessen. Die anbegehrten Informationen seien genügend bezeichnet und zu Bestimmung der Schadenersatzhöhe notwendig.