Die Androhung einer täglichen Ordnungsbusse als zweiter Komponente führt zwar nicht zu einer eigentlichen strafrechtlichen Verfolgung und ist insoweit schwächer als eine Androhung nach Art. 292 StGB. Indessen ist diese Massnahme besonders geeignet, Druck auf die verpflichtete Person auszuüben, weil die Ordnungsbusse mit jedem Tag der Nichterfüllung höher wird. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen die Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit.