Die Androhung gemäss Art. 292 StGB zielt auf eine Verfolgung und Bestrafung durch die Strafbehörden. Der verpflichteten Partei (bzw. ihren Organen) droht bei Nichterfüllung der gerichtlichen Anweisung folglich eine strafrechtliche Verfolgung und die Bestrafung mit Busse. Die Androhung einer täglichen Ordnungsbusse als zweiter Komponente führt zwar nicht zu einer eigentlichen strafrechtlichen Verfolgung und ist insoweit schwächer als eine Androhung nach Art.