Der Vollstreckungskläger hat bloss Antrag auf Vollstreckung zu stellen, das Vollstreckungsgericht entscheidet von Amtes wegen, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen, es ist dabei nicht an einen Antrag des Vollstreckungsklägers gebunden, auch nicht bei den direkten Zwangsmassnahmen. Welche Massnahmen anzuordnen sind, entscheidet das Vollstreckungsgericht nach seinem eigenen Ermessen. Es hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen.