Die Klägerin macht geltend, die Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO und die Androhung der Bestrafung der Organe mit Busse nach Art. 292 StGB eigneten sich als Massnahmen der Zwangsvollstreckung und seien als mildestes wirksames Mittel angemessen (Klage, Rz. 151 f.). Die Beklagte führt demgegenüber aus, die (kumulativen) Vollstreckungsmassnahmen seien unverhältnismässig (KA B1, Rz. 217 f.).