6. Vollstreckungsmassnahmen Argumentation der Parteien Beide Parteien äussern sich zu den Vollstreckungsmassnahmen nur im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass diese Ausführungen auch für die Vollstreckungsmassnahmen gelten, welche von der Klägerin für die Unterlassungsbegehren beantragt wurden.