für die Plüschtiere der Klägerin verwendet wurde. Indem die Beklagten die kennzeichnungskräftige Kombination der (für sich alleine betrachtet zwar noch nicht ausreichend unterscheidungskräftigen) verschiedenen Elemente der klägerischen Plüschtierlinie (glubschäugige Plüschtiere mit Hangtag und Verwendung des Zeichens Glubschis) für ihre Plüschtierlinie übernommen haben, schaffen sie eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen und der beklagtischen Plüschtierlinie.