Vielmehr wird mit dieser Bewerbung lediglich darauf hingewiesen, dass die glubschäugigen Plüschtiere der Klägerin bei Carletto-Gesellschaften bezogen werden können. Die Tatsache, dass die Carletto-Gesellschaften auf den Werbematerialen regelmässig durch einen Schutzrechtsvermerk (TM oder ®) auf das Bestehen eines Markenrechts hinwiesen, deutet ebenfalls nicht daraufhin, dass es sich bei "Glubschi" um eine Vertriebsmarke von Carletto-Gesellschaften handelt. Denn der Schutzrechtsvermerk orientiert lediglich über das Bestehen eines Rechts, nicht jedoch über dessen Inhaberschaft.