Aus den obigen Beispielen ergibt sich, dass die Bezeichnung "Glubschis" stets nur im Zusammenhang mit den klägerischen Produkten und Marken verwendet wurde. Ein Hinweis auf die Beklagte oder andere Carletto-Ge- sellschaften findet sich dagegen nicht. So stellt insbesondere auch die Werbebotschaft, dass die "Ty Glubschis" jetzt bei Carletto erhältlich seien, keine Verwendung der Bezeichnung "Glubschis" als Vertriebsmarke dar. Vielmehr wird mit dieser Bewerbung lediglich darauf hingewiesen, dass die glubschäugigen Plüschtiere der Klägerin bei Carletto-Gesellschaften bezogen werden können.