Der Sache nach dürften die Beklagten damit geltend machen, es habe die von der Klägerin behauptete Kombination aus ihrer Plüschtierlinie und dem Zeichen "Glubschi" nie gegeben. Die Bezeichnung "Glubschi" sei daher nicht den klägerischen Plüschtieren zuzurechnen, sondern als den Carletto-Gesell- schaften zurechenbare Vertriebsmarke zu verstehen. Betrachtet man die im Recht liegenden Beweismittel, so kann festgestellt werden, dass in der Werbung mit Aussagen wie den folgenden für die klägerischen Plüschtiere geworben wurde: "Die original Ty Beanie Boos besser bekannt als Glubschis" oder "Neu 25.11.2011 Das Original - die Ty - 31 -